Rücklagen

Rücklagenbildung in Wohnungseigentumsgemeinschaften

Es gesetzlich vorgegeben, dass in einer Eigentümergemeinschaft Rücklagen zu bilden sind. Seit dem 01.01.2022 ist die Mindesthöhe der Rücklagen gesetzlich geregelt und wird jählich indexiert. 

Ab 1.1.2024 wurde der Betrag auf 1,06€/m² angehoben. Für die Ermittlung des anzusparenden Gesamtbetrags werden die Nutzflächen aller Wohnungseigentumsobjekte, also alle im Grundbuch gelisteten Wohnungen, Tops, Garagen, etc., mit dem Betrag von 1,06 € multipliziert. Dieser Betrag ist auf die einzelnen WohnungseigentümerInnen nach den jeweiligen Nutzwerten aufzuteilen.

 

Den Gesetzestext hierzu finden Sie unter: www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00134/index.shtml#

 

Die für Sie allen voran interessanten Paragraphen bezüglich der die Mindestdotierung der Rücklagen können Sie hier nachlesen:

11. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige
Aufwendungen (§ 32) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen, darunter insbesondere auch auf künftige
Aufwendungen zur thermischen Sanierung oder energietechnischen Verbesserung des Gebäudes, Bedacht zu nehmen. Die monatlichen Beiträge zur Rücklage dürfen insgesamt jenen Geldbetrag, der sich aus der Multiplikation der Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte mit dem Betrag von 0,90 Euro ergibt, nur dann ausnahmsweise unterschreiten, wenn ein Gesamtbetrag in dieser Höhe – entweder wegen des besonderen Ausmaßes der bereits vorhandenen Rücklage oder wegen einer erst kurz zurückliegenden Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung des Gebäudes – zur Bildung einer angemessenen Rücklage nicht erforderlich ist oder wenn im Fall einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Wohnungseigentümer die Erhaltungspflicht nach § 28 Abs. 1 Z 1 vertraglich übernommen haben. Der
Beitrag des einzelnen Wohnungseigentümers richtet sich nach § 32.“
12. Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der in Abs. 1 angeführte Betrag von
0,90 Euro jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indexwerts des Verbraucherpreisindex 2020 für den Monat Juni des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 102,6 (Indexwert für den Monat Juni 2021) ergibt. Bei der Berechnung des neuen Betrags sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. Jänner des betreffenden Jahres. Die Wirtschaftskammer Österreich hat den neuen Betrag bis spätestens Ende November des jeweiligen Vorjahrs auf der Homepage des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder zu veröffentlichen.“